Berichterstattung über ausländische Personen bzw. Personen mit ausländischer Herkunft und ähnliche Themen

Der Kodex: Art. 28

Empfehlungen des RBJ vom 25. Mai 2016

Art. 28  Journalisten erwähnen nur persönliche Merkmale, wenn diese relevant im Sinne des allgemeinen Interesses sind. Bei der Beschreibung dieser Merkmale verzichten sie auf Stereotypen, Verallgemeinerungen, Übertreibungen und Stigmatisierungen. Sie verbieten sich jede auch nur indirekte Anstiftung zur Diskriminierung.

Die Empfehlung zur Berichterstattung über ausländische Personen bzw. Personen mit ausländischer Herkunft und ähnliche Themen ist das Ergebnis der Aktualisierung der Empfehlungen zur Berichterstattung über Menschen fremder Herkunft, die 1994 durch die belgische Vereinigung der Berufsjournalisten AGJPB in Zusammenarbeit mit einer durch das Interföderale Zentrum für Chancengleichheit (jetzt UNIA) versammelten Gruppe von Experten erarbeitet wurden. Sie will der wachsenden Zahl der Beschwerden über die Anwendung des Artikels 28 des Kodex journalistischer Berufsethik gerecht werden. Die Empfehlung greift mehrere allgemeine Prinzipien journalistischer Berufsethik auf und ergänzt diese durch spezifische Schwerpunkte, die in direktem Zusammenhang mit den jeweiligen Gebieten stehen. Sie enthält die folgenden ausformulierten und detaillierten Prinzipien: persönliche oder gemeinschaftliche Merkmale, einschließlich der Nationalität, des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, der Religion, der Weltanschauung oder der Kultur dürfen nur erwähnt werden, wenn diese Informationen für das öffentliche Interesse von Bedeutung sind; negative Verallgemeinerungen, Verwechslungen und Schwarzweißmalerei sind zu vermeiden; die Dramatisierung von Problemen ist zu unterlassen; Einsatz geeigneter Begriffe, misstrauische Beurteilung von Desinformation; Beschwichtigung der öffentliche Meinung; die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln. Die Empfehlung wurde um einen Glossar ergänzt, der die Begriffe erläutert, die am häufigsten verwechselt werden.

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