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Beschwerden

Der Rat für journalistische Berufsethik (RBJ) ist insbesondere für die Bearbeitung von Beschwerden und die Vermittlung zwischen den von der Beschwerde betroffenen Parteien zuständig, um eine zufriedenstellende Lösung im Einklang mit den Regeln der für alle Medientypen geltenden journalistischen Verantwortung zu finden.

Jede natürliche oder juristische Person (Institution, Verein, Unternehmen etc.) kann beim RBJ eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine journalistische Verhaltensweise nicht der journalistischen Berufsethik entspricht. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die betroffenen Personen oder Medien können sich durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person ihrer Wahl beistehen oder vertreten lassen.  Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt, wenn er im behandelten Thema genannt bzw. davon betroffen ist oder in seiner Eigenschaft als Leser, Hörer, Zuschauer.

Wer ?

Jede natürliche oder juristische Person (Institution, Verein, Unternehmen etc.) kann beim Rat für journalistische Berufsethik, kurz RBJ, eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine journalistische Verhaltensweise nicht der journalistischen Berufsethik entspricht. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die betroffenen Personen oder Medien können sich durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person ihrer Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt, wenn er im behandelten Thema genannt bzw. davon betroffen ist oder in seiner Eigenschaft als Leser / Hörer / Zuschauer.

Wann ?

Beschwerden müssen spätestens zwei Monate im Anschluss an die Veröffentlichung/Verbreitung des beanstandeten Artikels/der beanstandeten Sequenz eingereicht werden. Ausnahmen sind möglich, liegen aber im Ermessen des RBJ.

Warum ?

Dem RBJ obliegt es über die Einhaltung der journalistischen Berufsethik zu wachen und er ist dementsprechend nur bei Verstößen gegen diese Ethik zuständig. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften liegt nicht in der Zuständigkeit des RBJ sondern der Gerichte. Darüber hinaus begründet die Verärgerung einer Person über einen Artikel oder eine Sequenz nicht automatisch einen Verstoß gegen die journalistische Berufsethik. Zum Journalismus gehört eine kritische Distanz genauso wie die Freiheit, bei jeder Etappe des Prozesses der Informationsproduktion eine Wahl zu treffen: die Auswahl der Themen, des Blickwinkels, der Gesprächspartner, der Bedeutung, die einem Thema beigemessen wird, der Interviewpassagen, die wiedergegeben werden, der Abbildungen etc.


Dieser Beruf ist auch deshalb so schön, weil Journalisten eben keine Maschinen sind: Gibt man zwei Journalisten ein Thema, wird es jeder der beiden inhaltlich verschieden gestalten, denn jeder hat seine eigene Sensibilität, Herangehensweise, seinen Blickwinkel… Man kann Journalisten daher weder vorwerfen, dass sie verärgern noch, dass sie eine Wahl treffen, sofern sie alle gesetzlichen und ethischen Regeln sowie die Berufsethik eingehalten haben.

Wie ?

  • Per Post an: A.A.D.J./Conseil de déontologie journalistique, rue de la Loi, 155, bte 103, 1040 Bruxelles
  • Per E-Mail an: cdj[@]lecdj.be


Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden und folgende Informationen enthalten:

  • die vollständige Anschrift des oder der Beschwerdeführer(s);
  • die Benennung des Mediums bzw. der Person(en), die Gegenstand der Beschwerde sind;
  • eine Darlegung der vorgeworfenen Sachverhalte;
  • eine Kopie des Artikels, einer Kolumne oder der betroffenen Sequenz, ggf. präzise Quellenangaben;
  • das Datum der Beschwerde, das innerhalb der zwei Monate im Anschluss an das Datum des Erscheinens oder der Verbreitung des Artikels, der Kolumne oder der betroffenen Sequenz liegen muss, außer bei Vorliegen berechtigter Gründe, die durch den CDJ beurteilt werden.


Darüber hinaus müssen vom Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin jegliche Bemühungen dargelegt werden, die im Sinne einer gütlichen Einigung mit dem betroffenen Medium unternommen wurden, wobei dies keine Bedingung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.

Der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin kann die Verschweigung seines bzw. ihres Namens beantragen. Das Verfahren wird dementsprechend angepasst.
Die Personalien des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin sind insofern eine Garantie für das Medium, als die Person, die seine Haftung für die Informationsproduktion und -verbreitung geltend macht, auch die Verantwortung dafür übernimmt. Die Verantwortung des Einen knüpft derart an die Verantwortung des Anderen an. Die gesammelten Informationen werden ausschließlich für administrative Zwecke genutzt, mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin, der verwendet wird, sofern keine Verschweigung des Namens beantragt wurde.

Beschwerden müssen in französischer oder deutscher Sprache verfasst werden. Dokumente in einer anderen Sprache müssen sowohl in der Ausgangssprache als auch in französischer oder deutscher Übersetzung eingereicht werden.

Verfahren

Die Verfahrensordnung des RBJ in der Fassung vom 27. März 2015 legt im Einzelnen fest, wie Beschwerden, Mediations- oder Informationsersuchen behandelt werden (Mission, Zuständigkeit, Zulässigkeit, Anlage einer Akte, zusätzliche Informationen, Anfechtung, Entscheidung, Folgemaßnahmen).

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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