Informationsanfrage

Der RBJ informiert die Öffentlichkeit und den Mediensektor, indem er allen interessierten Personen durch die Bereitstellung von Informationsmaterial seine Existenz, seine Funktionsweise und seine Maßnahmen bekanntmacht sowie durch die Nutzung anderer Kommunikationsmittel, z. B. seine Website.

Der RBJ antwortet auch auf zahlreiche Informationsanfragen, die ihm auf dem Postweg, per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden. Diese spezifischen Fragen sind vielfältig und von unterschiedlicher Tragweite. Sie kommen von Journalisten oder Chefedakteuren, die mit Entscheidungen konfrontiert sind sowie Studenten, Institutionen, Einzelpersonen…

Die Informationsaufgabe des RBJ richtet sich an Journalisten, alle Medienschaffenden, angehende Journalisten und die Öffentlichkeit als dem Empfänger, der am meisten von der Einhaltung der Berufsethik profitiert, da sie das Recht auf wahre, unabhängige und qualitativ hochwertige Informationen hat.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der RBJ auch verschiedene Informationsmittel eingerichtet: Website, Twitter-Account, Newsletter, Pressemitteilungen. Der RBJ trifft sich darüber hinaus mit den Redaktionen, beteiligt sich an der Aus- oder Weiterbildung von Journalisten, nimmt an Debatten und Konferenzen zu ethischen Fragen teil.

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Zulässigkeit

Um zulässig zu sein, muss eine Beschwerde die folgende Informationen enthalten:

  • die vollständige Anschrift des Beschwerdeführers;
  • die präzise Formulierung der Anfrage;
  • die Angabe des Grundes für den Antrag.


Der Antrag ist in französischer oder deutscher Sprache an folgende Adresse oder per E-Mail zu senden:

Conseil de déontologie journalistique et A. A. D. J.
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

ANTWORT

Der/Die Generalsekretär/in bestätigt den Erhalt des Antrags innerhalb von acht Tagen. Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen, bittet der/die Generalsekretär/in den Beschwerdeführer in der Empfangsbestätigung um Nachreichung. Ohne Antwort innerhalb von 15 Tagen wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht weiterverfolgt.


Der/Die Generalsekretär/in antwortet innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt eines kompletten Antrags auf eine Informationsanfrage. Eine umgehende Antwort auf eine einfache Frage ist gleichbedeutend mit einer Empfangsbestätigung

BEARBEITUNG DER ANTRÄGE

Bei jeder Sitzung erstattet der/die Generalsekretär/in dem RBJ Bericht über die gestellten Informationsanfragen und die Maßnahmen, die er/sie dahingehend vorgesehen hat.

NEUQUALIFIZIERUNG

Der RBJ kann eine Informationsanfrage als Beschwerde neu qualifizieren, wenn er der Ansicht ist, dass sich das Ersuchen gegen ein bestimmtes Medium oder gegen bestimmte Personen innerhalb eines Mediums richtet. In diesem Fall ist das für die Bearbeitung von Beschwerden geltende Verfahren anzuwenden.[MH1] 

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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