Die Verpflichtung zur Berichtigung

Der Kodex: Art. 6

Empfehlung des RBJ vom 21. Juni 2017

Art. 6  Die Redaktionen berichtigen explizit und zeitnah jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren Inhalt sich als falsch erweist.

Die Verpflichtung zur Berichtigung von veröffentlichten Meldungen, deren Inhalt sich als falsch erweist, ist Teil der Suche nach der Wahrheit und der Achtung der Wahrheit. Sie trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Informationsmedien aufrechtzuerhalten und stärkt das Vertrauensverhältnis mit der Öffentlichkeit. Diese Empfehlung basiert hauptsächlich auf der Analyse der Rechtsprechung durch den RBJ und orientiert sich darüber hinaus an der Rechtsprechung des „Raad voor de Journalistiek“ (belgischer Presserat) und den Empfehlungen der ausländischen Presse. Sie gliedert sich in zwei Teile: In einem ersten Teil werden die allgemeinen Grundsätze in dem Bereich festgelegt; ein zweiter Teil gibt Einzelheiten über Informationsdienste im Internet und auf anderen digitalen Medien (darunter soziale Netzwerke). Aus den in der Empfehlung hervorgehobenen Grundsätzen geht deutlich hervor, dass die Berichtigung alle Medien betrifft, ganz gleich, ob es sich um die Korrektur einer Falschmeldung handelt, ob sie spontan, schnell, explizit, sichtbar etc. erfolgen muss.

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