Nachdem sich ein Medium in dieser Frage an den RBJ gewandt hatte, hat dieser eine Stellungnahme verabschiedet in Bezug auf die Anwendung des Stellungnahmerechts, das bei manchen Personen, an die sich die Medien wenden, zu einem Instrument der Vorzensur wird. Die Stellungnahme erinnert an die Grundprinzipien hinsichtlich der Umsetzung von Art. 22 des Kodex journalistischer Berufsethik; betont, dass dieser Artikel Anwendung finden muss, wann immer dies nötig ist, trotz seiner möglichen Instrumentalisierung zum Zweck des Verbots der Veröffentlichung oder Ausstrahlung; legt dar, wie andere Medien, welche über die Information berichten könnten, die Gegenstand der Zensur ist, davon entbunden werden können.