Identifizierung von natürlichen Personen in den Medien

Der Kodex: Art. 24 und 25

Richtlinie des RBJ vom 3. Dezember 2014

Art. 24  Journalisten berücksichtigen die Rechte jeder explizit oder implizit in einer Information erwähnten Person. Diese Rechte wägen sie mit dem allgemeinen Interesse ab, das mit der Information einhergeht. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Bilder, die im Netz zugänglich sind. 

Art. 25  Journalisten respektieren das Privatleben der Personen und geben keine persönliche Angabe preis, die nicht von allgemeinem Interesse ist.

Der Rat für journalistische Berufsethik wird regelmäßig mit Anfragen zur Möglichkeit der Identifizierung von natürlichen Personen in den Medien kontaktiert. Artikel 25 des Kodex journalistischer Berufsethik schreibt den Journalisten vor, das Privatleben von Personen zu respektieren. Diese Vorschrift gilt es im Hinblick auf die Frage der Identifizierung zu konkretisieren. Die Richtlinie zur Identifizierung von natürlichen Personen in den Medien soll diese Zweifel ausräumen. Sie ist gleichzeitig als Denkanstoß für Journalisten gedacht, die sich mit der Frage der Möglichkeit der Identifizierung von Personen auseinandersetzen.

Unter dem Begriff Identifizierung werden die Informationen zusammengefasst, die es allein oder in ihrer Gesamtheit allen, nicht zum nahen Umfeld der betroffenen Person gehörenden Individuen ermöglichen, direkt oder indirekt Aufschluss über die Identität der Person (natürliche Person, die in der verbreiteten Information erwähnt wird) zu gewinnen. Diese Informationen können sowohl in Texten als auch Ton- und Bildmaterial enthalten sein. Die Richtlinie sieht vor, dass die Identität einer Person nur preisgegeben werden darf, wenn sie im Vorfeld ihr Einverständnis gegeben hat; wenn eine öffentliche Institution die Identität einer Person bereits veröffentlicht hat; wenn es von öffentlichem Interesse ist. Sie präzisiert auch die für Minderjährige und öffentliche Persönlichkeiten anwendbaren Regeln.

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