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Recommandation sur l’information économique et financière

Der Kodex: Art. 15
Recommandation du CDJ du 3 juillet 2024

Art. 15  Journalisten missbrauchen nicht in ihrem eigenen Interesse oder dem ihrer Angehörigen finanzrelevante Informationen vor ihrer Veröffentlichung. Sie verwehren sich jeder Form von Insiderdelikten oder Marktmanipulationen.

Am 3. Juli 2024 hat der Rat für Berufsethos der Journalisten seine neue Empfehlung in Bezug auf Wirtschafts- und Finanzberichterstattung verabschiedet (Insidergeschäfte, Marktmanipulationen, Investitionsempfehlungen und Interessenkonflikte). Dieser in drei Teile gegliederte Text, welcher die Empfehlung der deutsch- und französischsprachigen Medien vom 12. Juli 2006 aktualisiert, betrachtet zum einen die diesbezüglichen gesetzlichen Entwicklungen in den letzten Jahren und bindet zum anderen die Texte des RBJ (der 2009 gegründet wurde) mit ein, hauptsächlich den Kodex journalistischer Berufsethik (2013).

Die Empfehlung soll gewährleisten, dass die im Rahmen der Tätigkeit der Journalisten zusammengetragenen Informationen nicht zu Störungen der Finanzmärkte oder zur Erzielung irgendeines persönlichen Vorteils führen. Ein solcher Vorteil, der gesetzlich verboten ist, kann entstehen durch Insidergeschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, durch Marktmanipulationen und Interessenkonflikte oder dadurch, dass Dritten die Möglichkeit gegeben wird, derartige Straftaten zu begehen.

Der erste Teil des Textes erinnert an die Grundprinzipien, die für alle Journalisten im Hinblick auf Insidergeschäfte und Marktmanipulationen gelten, und unterbreitet eine Reihe neuer Bestimmungen, welche einen berufsethischen Rahmen abstecken für die Praktiken von Journalisten, die Investitionsempfehlungen erstellen oder verbreiten und darauf achten müssen, dass sie diese Empfehlungen objektiv darstellen und dabei deren Vorzüge und die etwaigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den Emittenten oder den Finanzinstrumenten, auf die sich ihre Empfehlungen beziehen, erwähnen, um die Bestimmungen des belgischen und europäischen Rechtsrahmens zu ersetzen. Die Empfehlung enthält eine Erläuterung, welche die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet bewertet hinsichtlich der Berufsethik, wie sie für Journalisten gilt, in Anbetracht des Rechts auf Information und der sozialen Verantwortung, die sich daraus ergibt.

Im zweiten Teil findet der Leser aus Gründen der Klarheit eine Erinnerung an diese gesetzlichen Regelungen: zum einen das belgische Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und Finanzdienstleistungen, das allen Personen – dazu zählen auch Journalisten – jegliches Insidergeschäft und jegliche Marktmanipulation untersagt; zum anderen die EU-Verordnungen in Bezug auf Anlageempfehlungen (2014 und 2016). Die im europäischen Rechtsrahmen vorgesehenen Bestimmungen legen fest, dass die Selbstregulierung diese ersetzen kann, sofern die Journalisten angemessenen berufsethischen Normen mit vergleichbarer Wirkung unterliegen.

Und schließlich bietet der dritte und letzte Teil der Empfehlung ein Glossar der verwendeten Begrifflichkeiten: Insider-Informationen, Informationen unter Embargo, Marktmanipulationen, Investitionsempfehlungen usw.

AADJ & CDJ
Résidence Palace, bloc C
Rue de la Loi 155 bte 103
1040 Bruxelles

tél: 02/280.25.14

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