Die Anwendung der berufsethischen Regeln auf soziale Netzwerke

Der Kodex: Art. 7

Stellungnahme des RBJ vom 13. Oktober 2010

Art. 7  Die berufsethischen Regeln gelten für jede Form von Medium, einschließlich der professionellen Nutzung sozialer Netzwerke, persönlicher Sites und Blogs als Informationsquellen und Informationsverbreitungsmedien.

„ […] Dem Rat für journalistische Berufsethik wurde die Prüfung einer Frage im Hinblick auf die Anwendung journalistischer Berufsethik im Rahmen der Informationsverbreitung über neue Techniken wie Facebook, Twitter, Blogs und andere Formen von Netzwerken, die sog. „sozialen“ Netzwerke, übertragen.

Der RBJ stellt fest, dass diese neuen Techniken sowohl für den Empfang als auch die Verbreitung von Informationen mehr und mehr zu einem festen Bestandteil der journalistischen Berufsausübung werden. Personen, die einer Informationstätigkeit nachgehen haben genauso wie jede andere Person das Recht auf einen privaten Raum zur Meinungsäußerung. Verbreiten sie allerdings Informationsnachrichten auf einem digitalen Medium, dass sich an eine unspezifische und unbeschränkte Zielgruppe richtet, muss davon ausgegangen werden, dass sie einer Informationstätigkeit nachgehen. Dementsprechend sind sie zur Einhaltung ihrer Berufsethik verpflichtet.“

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