Quellenschutz

Der Kodex: Art. 1, 14 und 21

Gesetz vom 7. April 2005 zum Schutz journalistischer Informationsquellen

Art. 1  Aufgrund des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit, sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen durch Recherche auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu und ehrlich wiederzugeben. Die Journalisten nennen im Rahmen des Möglichen und des Sachdienlichen ihre Quellen, insofern der Schutz der Anonymität der Quelle sich nicht aufdrängt (siehe auch Artikel 21) . 

Art. 14  Journalisten verhalten sich nicht wie Hilfskräfte der Polizei oder anderer Sicherheitsdienste. Sie sind lediglich dazu angehalten, die Informationen zu übermitteln, die bereits in ihrem Medium veröffentlicht wurden.

Art. 21  Journalisten halten die Identität ihrer Informanten, denen sie Vertraulichkeit zugesichert haben, geheim. Dies gilt auch, wenn Journalisten davon ausgehen können, dass die Informationen ihnen nur unter Wahrung der Anonymität gegeben wurden oder wenn sie befürchten, ihre Informanten in Gefahr zu bringen. Dann geben die Journalisten keine Hinweise weiter, die ihre Quelle identifizierbar machen könnte. * (siehe auch Artikel 1)

Das Gesetz vom 7. April 2005 zum Schutz der journalistischen Quellen räumt Journalisten und Mitarbeitern in Redaktionen das Recht ein, nicht auf Anfragen oder Aufforderungen zur Preisgabe ihrer Informationsquellen zu antworten, außer bei Vorliegen der besonderen Bedingungen des Ersuchens durch einen Richter und im Fall der Gefahr bestimmter Straftaten. Dieses Gesetz wurde am 27. April 2005 im belgischen Amts- und Gesetzblatt veröffentlicht.

Die in der Berufsethik vorgesehene Vorgehensweise weicht davon ab. Ihr entsprechend müssen Journalisten ihre Quellen und den Ursprung ihrer Informationen geheim halten, wenn die Informationsquellen es fordern oder wenn die Journalisten befürchten müssen, ihre Informanten durch die Preisgabe von Hinweisen auf ihre Identität zu gefährden.

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